Scheidung und das verflixte Trennungsjahr?!

 

Ja richtig, nicht das siebte Jahr, sondern das Trennungsjahr ist aus unserer Sicht als verflixt zu bezeichnen. Nur warum?

 

Oft trennen sich die Eheleute im Streit und wollen schnell geschieden werden. Nach deutschem Recht müssen sie jedoch das sog. Trennungsjahr abwarten, bevor das familiengerichtliche Scheidungsverfahren eingeleitet werden kann. Dieser lange Zeitraum ist für die Eheleute häufig eine Last, da beispielsweise Trennungsunterhaltsansprüche bedient werden müssen und andere Ansprüche im Raum stehen.

 

Viele Mandanten fragen uns, ob es nicht Möglichkeiten gibt, die Pflicht zur Einhaltung des Trennungsjahres zu übergehen und das Scheidungsverfahren zügig einzuleiten.

 

Wir, als eine Kanzlei, die mit Sitz in Öhringen auf das Familienrecht spezialisiert ist und bundesweit zahlreiche Mandate erfolgreich geführt hat, haben einige Argumente im Ärmel, die Ihnen die lange Wartezeit verkürzen können.

 

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und informieren Sie sich.

 

 

Ihr Rechtsanspruch auf einen "Kita-Platz":

 

Sie wohnen in Öhringen, Bretzfeld, Pfedelbach, Neckarsulm, Künzelsau, Heilbronn oder anderen Gemeinden und sind gezwungen Ihr Kind (drei Jahre und jünger) aufgrund fehlender Kita-Plätze in Ihrer Heimatgemeinde selbst zu betreuen oder durch teure private Anbieter betreuen zu lassen?

 

Sie haben von einem Rechtsanspruch auf einen "Kita-Platz" gehört?

 

Als im Familienrecht schwerpunktmäßig tätiger Rechtsanwalt kläre ich Sie in der nachfolgenden Darstellung über Ihren Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für sog. U3-Kinder auf:

 

1. Wer hat einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz?

Seit dem 01.08.2013 ist jedes Kind unter drei Jahren, vertreten durch die Eltern, anspruchsberechtigt.

 

2. Was wird unter Betreuungsplatz verstanden?

Darunter versteht man einen Platz in einer Kindertagesstätte oder in einer Tagesbetreuung. Unter Kindertagesstätte versteht man den sog. Kindergarten. Unter Tagesbetreuung fällt z.B. die Tagesmutter.

 

3. Fehlender Betreuungsplatz = Schadensersatz?

Wenn ein Betreuungsplatz fehlt und aufgrund dessen die Arbeitsstelle eines Elternteils nicht angetreten werden kann, kann auf Schadensersatz geklagt werden. Die betroffene Gemeinde müsste in dem Fall den entstandenen Verdienstausfall bezahlen.

Sind die Eltern gezwungen auf einen privaten Betreuungsplatz (private Kita oder Oma) auszuweichen, so sind die Mehrkosten von der betroffenen Gemeinde zu ersetzen.

 

4. Wie weit darf der Betreuungsplatz vom jeweiligen Wohnort entfernt liegen?

Eine dies klar definierende Regelung gibt es nicht. Entscheidend ist die Frage, welcher Zeitaufwand für die Fahrt zum Betreuungsplatz zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist einzelfallabhängig. Nicht zumutbar ist beispielsweise eine mehrstündige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

 

 

 

 

Aktuell

Dezember 2023:

 

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