Verwaltungsrecht

Ehemalige deutsche Zwangsarbeiter können sich nun auf eine finanzielle Entschädigung freuen:

 

Auf An­trag kön­nen ehe­ma­li­ge deut­sche Zwangs­ar­bei­ter, die als Zi­vil­per­so­nen auf­grund ih­rer deut­schen Staats­an­ge­hö­rig­keit oder Volks­zu­ge­hö­rig­keit kriegs- oder kriegs­fol­gen­be­dingt zur Zwangs­ar­beit her­an­ge­zo­gen wur­den, ei­nen ein­ma­li­gen An­er­ken­nungs­be­trag in Hö­he von 2.500 Eu­ro er­hal­ten.

 

Die Durch­füh­rung der Richt­li­nie der Bun­des­re­gie­rung über ei­ne An­er­ken­nungs­leis­tung an ehe­ma­li­ge deut­sche Zwangs­ar­bei­ter wird durch das Bundesverwaltungsamt über­nom­men.

 

 

Unsere Kanzlei beantwortet die in diesem Zusammenhang entstehenden Fragen und unterstützt Sie bei der Antragstellung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

 

RA Andreas Krämer LL.M.

 

01.09.2016

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